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Einstweiliger Rechtsschutz bei Wohnung/ Hausrat (EAWH)

(WH/26)
Autor: Brückel

Nur für Altverfahren (dazu)  (>Neues Recht, §§ 49 ff FamFG)

Verfahrensfragen:

-Sind einstweilige Anordnungen möglich?

Nach den dortigen Regeln innerhalb isolierter WH-Verfahren (einschließlich Abänderungsverfahren nach § 17 HausrVO >dazu) oder im Scheidungsverbund; die Einreichung eines PKH-Antrags für die Hauptsache genügt.

-Auf welcher Verfahrensgrundlage?

-In selbständigen WH-Verfahren: >§ 621g ZPO (bis 31.12.2001 § 13 IV HausrVO)

-Im Eheverbund:

-Zu Wohnung oder Hausrat: § 620 Nr.7 ZPO

-Zu persönlichen Sachen: § 620 Nr.8 ZPO

-Was ist zu beachten?

-Anordnungen zur Ausführung

-Keine Drittbeteiligung!

Was könnte einstweilig angeordnet werden?

-Hausrat:

-Vorläufige Zuweisung?

-Rückschaffung?

-Wohnung:

-Vorläufige Zuweisung?

-Wiedereinweisung (nach Aussperren)?  

-Aufteilung?

-Ausgleichszahlungen?