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1. Ab 1.9.2009 (dazu): Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine entsprechende Anspruchsgrundlage in das Gesetz einzufügen. Stattdessen besteht eine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG >dazu), bei Haushaltssachen kombiniert mit Auflagen zur Aufklärung (§ 206 I FamFG >dazu). Ob daneben Anträge auf Auskunft über den Bestand des Hausrats anzuerkennen sind, ist unklar und bleibt offen, OLG Hamm DRsp 2012/9438. 2. Früher: a. Besteht ein Anspruch auf Auskunft? Ob überhaupt ein Anspruch besteht, ist str.: a) Kein Anspruch: aa) Anlässlich der Scheidung (HausrVO): Das Fehlen einer Anspruchsgrundlage in der HausrVO ist (wegen § 12 FGG >dazu) keine Lücke, OLG Düsseldorf 1985,1152, OLG Celle FamRZ 1986,490 LS nach dem Verständnis von OLG Zweibrücken FamRZ 1995,1211; aber streitig ist, inwieweit G trotz der Amtsermittlung ggf. darlegen muss (dazu). ab) Im Verfahren vor Scheidung (§§ 1361a, 1361b BGB >dazu): Hier besteht kein Anspruch auf Auskunft, Rahm/ Künkel IV [...]
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