Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Anträge?) 3. Beweislast / 4. Aufklärung/Entscheidung 1. Besteht eine Pflicht zur Hausratsauflistung im Antrag? str.: a) Der Antragsteller ist darlegungspflichtig: aa) Bei Herausgabe- oder Nutzungsverlangen (§ 1361a BGB): Hier genügt aber die Angabe der begehrten Gegenstände, OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1270 = DRsp 2000/1414. ab) Im Verfahren auf endgültige Verteilung: aba) Grundsätze: Es ist Sache des Antragstellers, den gesamten Hausrat mit Wertangaben aufzulisten - da nur dann eine "billige" bzw. "gerechte" Regelung (dazu) möglich ist -; dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten bereits über etliche Sachen einig sind; das Gericht muss feststellen können, was insgesamt zum Stichtag an Hausrat (dazu) vorhanden war und wie die Eigentumsverhältnisse waren, OLG Bamberg FamRZ 1996,1293; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1988,645. Aufzulisten ist der gesamte Hausrat; anzugeben ist, wer aus welchen Erwägungen [...]