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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Antrag auf Rückschaffung / -->Antrag auf Nutzungszuweisung) 1. Familienrechtliche Anspruchsgrundlagen: a. Bei Ehe: "Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen" (§ 1361a I 1 BGB). b. Bei Lebenspartnerschaft: Eine grds. wörtlich identische Regelung enthält § 13 I 1 LPartG. 2. Um welche Sachen geht es? a. Haushaltsgegenstände: Obige Vorschriften sprechen von "Haushaltsgegenständen", ein Unterschied zum Begriff des Hausrats (dazu) ist aber nicht beabsichtigt, vgl. Palandt[68.] 1361a R.3. b. Auch sonstige Gegenstände? Wenn der Gegenstand nicht als Hausrat zu qualifizieren ist, ist das Prozessgericht zuständig, OLG Frankfurt NJWE-FER 1998,234 (Sachenrecht nach § 985 BGB >Text). Dies gilt grds. auch bei persönlichen Sachen (dazu). 3. Könnte die Herausgabe eigener Haushaltsgegenstände verlangt werden? a. [...]
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