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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung: Die Erklärung ist für das Gericht bindend; dann darf nur noch über die Kosten entschieden werden, BayObLG FamRZ 1989,886. 2. Bei Vergleich: Ein gerichtlicher Vergleich (nach § 13 III HausrVO) erledigt das Verfahren. Er steht wegen der Abänderbarkeit einer Gerichtsentscheidung gleich (§ 17 II HausrVO; dazu). 3. Ansonsten: Ist das Verfahren tatsächlich erledigt (dazu)? a. Bei Versöhnung: Wenn die häusliche Gemeinschaft wiederhergestellt wird, entfällt das Regelungsinteresse. Eine bereits ergangene Regelung wird ohne weiteres gegenstandslos (dazu). b. Nach Auszug aus der Wohnung: Wenn der Antragsgegner freiwillig oder nach einstweiliger Anordnung auszieht, erledigt sich hinsichtlich der Wohnung die Hauptsache, sofern kein Wille besteht, später ggf. wieder einzuziehen (dazu). c. Bei sonstiger Einigung: Das Regelungsinteresse entfällt ggf. (dazu). d. Bei Scheidung: Ein Verfahren [...]
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