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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Rechtsstellung des Vermieters) 2. Welche Wirkung hätte eine Beteiligung? 1. Sind hier Dritte zu beteiligen? a. Kommt überhaupt eine Drittbeteiligung in Betracht? (a) In Verfahren wegen Hausrat: Dritte sind hier nie am Verfahren zu beteiligen - eine ggf. erforderliche Zustimmung des dinglichen Gläubigers nach § 10 II HausrVO (dazu) ist von dem Ehegatten darzulegen -, aber Dritte sind ggf. zur Beschwerde berechtigt, OLG Saarbrücken OLGZ 1967,1. Eine Zuteilung bei Mitbesitz (dazu) der Ehepartner ist auch ohne Zustimmung des dritten Eigentümers möglich, wenn demjenigen zugeteilt wird, dem der Dritte den Besitz eingeräumt hat, OLG Hamm FamRZ 1990,531. (b) Bei Wohnungsverfahren: (ba) Im Verfahren bei Trennung (dazu) (§§ 1361b BGB, 18a HausrVO): Dritte sind nicht zu beteiligen, da nur Nutzungsregelungen getroffen werden, die lediglich im Innenverhältnis wirken, OLG Köln FamRZ 1994,632. Dies gilt erst recht nicht bei einer [...]
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