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Nur für Altverfahren (dazu) (Neues Recht:-->Bei Trennung /-->Bei Scheidung) (-->Zuweisung von Hausrat / -->Herausgabe / -->Bei dinglichen Rechten Dritter) 1. Grundsatz: Bei Alleineigentum des anderen ist der Antrag abzuweisen: a. Eine Zuweisung an den Nichtberechtigten scheidet grds. aus: (a) Verteilbar ist grds. nur "Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört" (§§ 8 I HausrVO / 19 LPartG); vor Scheidung gilt das Gleiche (§§ 1361a II BGB / 13 II LPartG), OLG Naumburg DRsp 2007/2181 = FamRZ 2007,1169, OLG Naumburg DRsp 2009/1002. (b) Herausgabe (dazu) kann vom Nichteigentümer erst recht nicht verlangt werden. Ein Herausgabeverlangen wäre nur bei eigenem Alleineigentum (dazu) möglich, sofern es sich dann überhaupt um Haushaltsgegenstände (dazu) handelt (anderenfalls läge bereits keine Familiensache vor). b. Kann der Nichteigentümer wenigstens den Gebrauch beanspruchen? Nur in Ausnahmefällen (s.u.2.). 2. Ausnahme: Dringender Bedarf des [...]
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