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1. Sachen eines Kindes: >Dazu. 2. Persönliche Sachen eines Ehegatten: a. Wann sind Sache "persönlich"? Wenn sie wegen persönlicher Zweckbestimmung nicht Hausrat bzw. Haushaltsgegenstände sind (dazu). b. Eigentumsverhältnisse: (a) Gesetzeslage: "Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind" (§ 1362 II BGB). Die Vorschrift gilt bei Lebenspartnern entsprechend (§ 8 I 2 LPartG >Text). Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist diese Vermutung nicht anwendbar, BGH DRsp 2007/691 = FamRZ 2007,457 = NJW 2007,992. (b) Bedeutung: Miteigentum wäre hier als Ausnahme zu beweisen (dazu). Bei hohem Wert (einer Halskette) gilt dies nicht, so dass dann eine Schenkung zu beweisen wäre, OLG Nürnberg DRsp 2000/5109 = FamRZ 2000,1220, zust. Bergschneider FamRZ 2000,1221. c. Welche [...]
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