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(>§ 1361b im Kontext) 1. Ist der Streit Familiensache (dazu)? Ja, aber § 1361b BGB gilt erst, sobald einer der Ehegatten getrennt leben will (dazu), so dass erst dann ein WH-Verfahren mit FG-Regeln möglich wird, Götz/ Brudermüller FamRZ 2009,1267; a.A. Zöller[30.] 200 FamFG R.10. Davor kann ggf. eine Sonstige Familiensache als Streitverfahren vorliegen (dazu). Der Antrag auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes nach verbotener Eigenmacht ist sonstige Familiensache, KG DRsp 2020/9729 = FamRZ 2020,831. Der aus § 745 II BGB (Text) hergeleitete Anspruch auf Mitbenutzung des Miteigentums ist i.d.R. Sonstige Familiensache (hier nach § 266 I Nr.3 FamFG >dazu), OLG Nürnberg DRsp 2013/3461 = FamRZ 2013,1506. 2. Besteht ein Anspruch auf Wiedereinweisung? Anspruchsgrundlage für die Wiedereinräumung des Mitbesitzes zum Zwecke des Getrenntlebens in der Ehewohnung ist § 1361b BGB (dazu) analog, aber bei der Anwendung sind §§ 858 ff BGB (Text) zu berücksichtigen; ein Anspruch [...]
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