- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Während der Lohnsteuerabzug die voraussichtlich entstehende Steuerschuld des Betroffenen einigermaßen genau zu treffen pflegt, ist das bei der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den selbständig Tätigen i.d.R. nicht der Fall. Vielmehr hat die Vorauszahlung wegen § 37 Abs. 3 EStG meist keinen aktuellen Bezug zu der später festzusetzenden Einkommensteuerschuld. Das liegt u.a. an den häufig stark schwankenden Einkünften des Selbständigen und den ihm offen stehenden legalen Möglichkeiten, seine Steuerschuld zu mindern (vgl. auch Fischer-Winkelmann/Maier, FuR 1993, 880). Nach dem vom BGH grundsätzlich vertretenen „In-Prinzip“ sind Steuern regelmäßig in der Höhe zu berücksichtigten, in der sie im Prüfungszeitraum tatsächlich gezahlt wurden (BGH, Urt. v. 19.02.2003 – XII ZR 19/01, FamRZ 2003, 741, Rdnr. 20), so dass Steuervorauszahlungen wie auch -nachzahlungen (siehe auch das Stichwort „Steuernachzahlung“) zu berücksichtigen sind, wenn diese in dem der [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login