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Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Diese sog. Schlüsselgewalt ist eine Form der gesetzlichen Vertretungsmacht i.S.d. § 164 BGB. Auf Verlobte oder nicht eheliche Lebenspartner ist § 1357 BGB nicht, auch nicht entsprechend, anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner ein gemeinschaftliches Hauswesen betreiben. Bei Getrenntleben oder Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft entfällt die Schlüsselgewalt (§ 1357 Abs. 3 BGB). Vorübergehende Trennung schadet aber nicht. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt jedoch allein durch die Trennung keine Enthaftung ein für Leistungen, die erst nach der Trennung erbracht werden. So haftet ein Ehegatte, der nach § 1357 Abs. 1 BGB im Rahmen eines vom anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrags für die Ehewohnung wirksam mitverpflichtet wurde, auch [...]
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