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Bei Zulagen für Schwerarbeit handelt es sich um Erschwerniszulagen (siehe das gleichlautende Stichwort sowie auch die Stichworte „Feiertagszuschläge“ und „Überstundenvergütungen“). Derartige Zulagen sind grundsätzlich anrechenbares Einkommen. Sind die Zulagen berufstypisch oder von geringem Umfang, sind sie voll anzurechnen. Bei anderen Zulagen, die einen erhöhten, arbeitsbedingten Aufwand ausgleichen sollen, ist im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung entsprechend einer unzumutbaren Tätigkeit (siehe Stichwort „Unzumutbare Tätigkeit“) sowie den Ausführungen unter Nr. 1.4 der Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte) die Höhe der Einkommensanrechnung im Einzelfall festzusetzen. Die Tatsache der Ausübung der Tätigkeit spricht dabei i.d.R. für die Zumutbarkeit, wobei dem Pflichtigen jedoch als Ausgleich für die Erschwernis ein gewisser Bonus (meist 1/3–1/2 der Zulage) zu belassen ist (OLG München, Urt. v. 08.12.1981 – 4 UF 247/81, NJW 1982, [...]
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