- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG
Personen, die zum Bezug einer Beschädigtengrundrente berechtigt sind, erhalten zusätzlich zu der Grundrente des § 31 BVG (siehe dazu im Einzelnen Stichwort „Grundrente im Rahmen der Beschädigtenrente nach dem BVG“) eine Schwerstbeschädigtenzulage. Nach § 31 Abs. 4 BVG wird die Zulage an Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 gezahlt, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind. Diese Zulage ist nicht Bestandteil der Grundrente, sondern eine zusätzliche Leistung, und dient allgemein dem Ausgleich der besonderen Belastung, die ein Versorgungsempfänger aufgrund der Beeinträchtigung seiner Gesundheit erleidet (so schon BGH, FamRZ 1981, 338, 339). Die Zulage wird in sechs Stufen gezahlt. Sie beträgt in Stufe I 99 € und in Stufe VI 609 €. Der Personenkreis, der durch die Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie die Einordnung in die Stufen I–VI werden durch Rechtsverordnung [...]
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