- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
In dem seit 01.01.1991 in Kraft befindlichen Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe –, das das frühere Jugendwohlfahrtsgesetz abgelöst hat, sind u.a. die Leistungsansprüche der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Familien an den Staat in Gestalt der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich geregelt. Neben der Jugendarbeit und der Familienförderung ist einer der wesentlichen Ansprüche der auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung. Die Hilfe zur Erziehung wird vom Jugendamt – regelmäßig von der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe – als individuelle Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige erbracht. Zu diesen Leistungen zählen neben der Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), sozialer Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII), Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII), sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) auch die Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und insbesondere die Heimerziehung und [...]
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