- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Selbstbehalt
Selbstbehalt und Eigenbedarf meinen das Gleiche. Die gesetzliche Unterhaltspflicht beginnt erst, wenn dem in Anspruch Genommenen trotz Zahlung des geforderten Unterhalts ausreichende Geldmittel zur Sicherung seiner eigenen Existenz zur Verfügung bleiben. Eine Verknüpfung mit dem Sozialrecht ist dabei nur bedingt möglich. So enthält das SGB II aus arbeitsmarktpolitischen Gründen Freibeträge, die unterhaltsrechtlich keine Bedeutung haben dürften (vgl. Klinkhammer, FamRZ 2007, 85). Im Verwandtenunterhalt ist zwischen dem angemessenen = großen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen = kleinen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu unterscheiden (siehe Stichwörter „Angemessener Selbstbehalt“ und „Notwendiger Selbstbehalt“). Der große Selbstbehalt betrug seit der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 für Erwerbstätige 1.300 € (bzw. mindestens 1.800 € beim Elternunterhalt oder Unterhalt von Großeltern gegenüber Enkeln und [...]
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