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Für die Berechnung der vom Arbeitslohn vom Arbeitgeber einzubehaltenden und an den Staat abzuführenden Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG) werden die Steuerpflichtigen in Lohnsteuerklassen eingereiht (§ 38b Abs. 1 Satz 1 EStG). Insoweit wird auf das Stichwort „Lohnsteuerklasse“ verwiesen. Unterhaltsrechtlich kommt es für die Bemessung des Einkommens grundsätzlich auf die tatsächlich angefallenen Steuern an. Sie sind daher in der Höhe abzuziehen, wie sie in dem maßgeblichen Zeitraum, der der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird, tatsächlich entrichtet wurden (vgl. z.B. BGH v. 24.01.1990 – XII ZR 2/89, FamRZ 1990, 499; BGH v. 31.01.1990 – XII ZR 21/89, FamRZ 1990, 979; BGH v. 26.09.1990 – XII ZR 45/89, FamRZ 1991, 304). Denn nach dem im Unterhaltsrecht geltenden „In-Prinzip“ sind Zu- und Abflüsse des Einkommens grundsätzlich in dem Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich erfolgen. Daran hält der BGH als Grundsatz auch weiterhin fest (BGH [...]
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