- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Spesen werden vom Arbeitgeber zur Deckung arbeitsbedingten Mehraufwands gezahlt, so dass regelmäßig von ihrer Bewertung nach steuerrechtlichen Grundsätzen ausgegangen werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 04.07.2019 – 4 UF 21/19, FamRZ 2020, 30). Geschieht dies in der Form, dass konkret entstandene Mehrausgaben für Fahrtkosten auf der Grundlage erteilter Quittungen abgerechnet werden, sind die Zahlungen für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ohne Bedeutung, da sie nur dem Ausgleich von zusätzlichen Kosten dienen. Sie führen dann nur dazu, dass vom Einkommen keine weiteren Abzüge für die Mehrkosten erfolgen können. Regelmäßig werden Spesen jedoch pauschal gezahlt, also ohne den Nachweis tatsächlich in dieser Höhe entstandener Kosten. Was Tagegeld und Mehrverpflegungszuschüsse angeht, ist die pauschale Abrechnung ebenso üblich wie beim Pauschalansatz für gefahrene Kilometer. Hier entsteht unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Es ist [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login