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Spesen werden vom Arbeitgeber zur Deckung arbeitsbedingten Mehraufwands gezahlt, so dass regelmäßig von ihrer Bewertung nach steuerrechtlichen Grundsätzen ausgegangen werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 04.07.2019 – 4 UF 21/19, FamRZ 2020, 30). Geschieht dies in der Form, dass konkret entstandene Mehrausgaben für Fahrtkosten auf der Grundlage erteilter Quittungen abgerechnet werden, sind die Zahlungen für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ohne Bedeutung, da sie nur dem Ausgleich von zusätzlichen Kosten dienen. Sie führen dann nur dazu, dass vom Einkommen keine weiteren Abzüge für die Mehrkosten erfolgen können. Regelmäßig werden Spesen jedoch pauschal gezahlt, also ohne den Nachweis tatsächlich in dieser Höhe entstandener Kosten. Was Tagegeld und Mehrverpflegungszuschüsse angeht, ist die pauschale Abrechnung ebenso üblich wie beim Pauschalansatz für gefahrene Kilometer. Hier entsteht unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Es ist [...]
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