- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
- Beweisanordnung
- Änderung des Sachverständigenrechts
- Auswahl des Sachverständigen
- Zwingende Fristsetzung bei der Beauftragung
- Folgen der Fristversäumnis
- Erstellung des Gutachtens
- Rechtliches Gehör, schriftliche Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens
- Anhörung des Sachverständigen
- Beweiswürdigung
- Vergütung
- Ablehnung wegen Befangenheit
- Weiterführende Literatur:
Sachverständigengutachten
Im Unterhaltsverfahren gilt grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des FamFG, da für Familienstreitsachen – und damit für die in § 112 Nr. 1 FamFG genannten Unterhaltssachen – gem. § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO entsprechend gelten. § 144 ZPO schränkt diesen Beibringungsgrundsatz im Interesse effizienter Prozessleitung ein. Danach wird dem Gericht die Möglichkeit gegeben, im Wege der Beweisanordnung ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen, um sich die erforderliche Anschauung und Sachkunde zu verschaffen. Allerdings setzt die im Ermessen des Gerichts stehende Beweisanordnung nach § 144 Abs. 1 ZPO voraus, dass diese für eine sachgerechte Entscheidung unentbehrlich und insbesondere im Hinblick auf die durch ein schriftliches Sachverständigengutachten erfahrungsgemäß ausgelösten beträchtlichen Kosten auch angemessen und verhältnismäßig erscheint (OLG Naumburg, FamRZ 2003, 385, 386). Die [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login