- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Schenkung, Rückforderung einer
§ 528 BGB regelt den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers. Danach hat derjenige, der eine Schenkung an einen Dritten vorgenommen hat und nach der Vollziehung der Schenkung so verarmt, dass er entweder seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten oder die seinen Angehörigen sowie seinen Ehegatten (auch geschiedenen Ehegatten) gegenüber bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann, einen Anspruch auf Rückgabe des Geschenks gegen den Beschenkten. Die Rückgewähr vollzieht sich nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts, also nach §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt zudem nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung [...]
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