- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
- Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld
- Unterhaltsrechtliche Bedeutung der Leistung Bürgergeld
- Weitere Leistungen und deren Auswirkungen
- Verhältnis Bürgergeld für Kinder zu Unterhaltsvorschussleistungen
- Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Einkommen der SGB-II-Empfänger
- Gesetzlicher Forderungsübergang
- Weiterführende Literatur:
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
Mit Inkrafttreten des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I, 2594) am 01.01.2005 wurden die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zusammengeführt. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, können die Leistungen der Grundsicherung erhalten. Die Leistungen wurden ursprünglich als Arbeitslosengeld II bezeichnet. Durch die zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im SGB II (Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes [Bürgergeld-Gesetz] v. 16.12.2022, BGBl I, 2328) werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit dem Begriff Bürgergeld bezeichnet. Die Zweckrichtung der Leistung bleibt jedoch erhalten ebenso wie der Grundsatz des Förderns und Forderns, wobei die Förderungsmöglichkeiten verbessert werden sollen. Dies zeigt sich auch im neu gefassten § 3 SGB II, der die [...]
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