- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
- Inhalt und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- Auswirkungen des BAföG-Bezugs auf den zivilrechtlichen Unterhaltsbedarf
- Abzugsfähigkeit von Darlehensrückzahlungen beim Unterhaltspflichtigen
BAföG
Zweck des Gesetzes ist es, den in Ausbildung Befindlichen die notwendigen Mittel zum Leben zur Verfügung zu stellen, sofern deren Lebensunterhalt nicht anderweitig, etwa durch eigenes Einkommen, oder auch durch Unterhalt, sichergestellt ist. Förderungsfähig ist der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, Fachoberschulen, auch Abendschulen ab der 10. Klasse sowie Hochschulen (§ 2 BAföG). Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt und nicht rückwirkend für die Zeit vor Antragstellung gezahlt. Die Förderung war bislang im Regelfall an die Altersgrenze 30 Jahre gebunden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F.). Sie verlängerte sich bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG, d.h. bei aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen, auf das 35. Lebensjahr (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F.). Ab dem 22.07.2022 wird die Altersgrenze ohne diese Unterscheidung auf 45 Jahre angehoben (27. BAföGÄndG v. 15.07.2022, BGBl I, 1150). Die Altersgrenze gilt [...]
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