- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Bankvollmacht des Ehegatten
Sofern während des Zusammenlebens ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Bankvollmacht über sein Konto erteilt, dient dies ohne weitere Absprachen regelmäßig der Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe und hat seine Rechtsgrundlage in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ein anderweitiges Rechtsverhältnis mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, z.B. ein Auftragsverhältnis, ist nicht anzunehmen. Jedoch kann auch bei zusammenlebenden Ehegatten aus dem abredewidrigen Gebrauchmachen der Vollmacht ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen, was allerdings einer besonderen Darlegung bedarf (so schon OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1994, 246). Entscheidend kommt es auf die Absprachen im Zusammenhang mit der Vollmachtserteilung an und, sofern ausdrückliche Absprachen fehlen, auf die Umstände einschließlich der Aufteilung der Haushaltsführung und der außerhäusigen [...]
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