- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Betriebsaufgabe/-veräußerung
Ausgehend von Art. 12 GG, der die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung schützt, steht es einem Unterhaltspflichtigen wie auch einem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich frei, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Unterhaltsrechts kann regelmäßig weder die Beibehaltung einer unternehmerischen Tätigkeit noch die Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs für die Erhöhung der Leistungsfähigkeit oder Bedarfsdeckung verlangt werden. In den grundrechtlichen Schutzbereich, der auch noch durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 GG verstärkt wird, kann nur unter engen Voraussetzungen eingegriffen werden. Eine tatsächliche Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ist auch unterhaltsrechtlich nicht erzwingbar. In Betracht kommt lediglich die Zurechnung von fiktiven Einkünften aus einer abhängigen Tätigkeit an Stelle der tatsächlichen Einkünfte bzw Verluste aus einer selbständigen Tätigkeit. Nur in dieser Form kann sich eine [...]
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