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Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht ist hieran gem. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO gebunden. Es kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 286 ZPO mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und in sich widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat. Die Beweiswürdigung muss vollständig und rechtlich möglich sein. Das Gericht hat gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine behauptete Tatsache für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Damit fließt neben einer etwaigen Beweisaufnahme der gesamte Akteninhalt in die Beweiswürdigung ein. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien bzw. Beteiligten und ohne [...]
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