- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
- Grundlagen
- Wirksame Ausübung des Bestimmungsrechts
- Wirksamer Bestimmungsinhalt
- Rechtsfolgen wirksamer Bestimmung
- Anhang: Das frühere Verfahren zur Abänderung der Unterhaltsbestimmung
- Weiterführende Literatur:
Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
Unterhalt ist nach der gesetzlichen Regel des § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (= Regelfall). Eltern haben nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB aber das Privileg, abweichend von diesem Regelfall unverheirateten Kindern Naturalunterhalt zu gewähren, wobei bei minderjährigen Kindern das Bestimmungsrecht abhängig vom Sorgerecht ist. Steht also das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, so ist dieser auch alleiniger Inhaber des Bestimmungsrechts (OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 219; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 900). Das Bestimmungsrecht der Eltern endet jedoch nicht mit der Volljährigkeit des Kindes (BGH, FamRZ 1996, 798, 799 re.Sp.). Diese müssen bei der Ausübung ihres Bestimmungsrechts die Belange des Kindes in der gebotenen Weise berücksichtigen (§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieses Rücksichtnahmegebot wurde mit der am 01.01.2008 in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsreform als Wirksamkeitskriterium für die Bestimmung ausgestaltet. Kein [...]
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