- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Berufsausbildungsbeihilfen
Zu den Maßnahmen der Arbeitsförderung gehört auch die zur Förderung der Berufsausbildung gewährte Berufsausbildungsbeihilfe. Durch diese Leistung soll sichergestellt werden, dass auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen, insbesondere Jugendliche, den Zugang zu einer Ausbildung erhalten und nicht aus finanziellen Gründen von einer Berufsausbildung absehen. Die umfangreichen Regelungen hierzu finden sich in den §§ 56 ff. SGB III. Voraussetzung ist nach § 56 SGB III, dass eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme durchgeführt wird, die förderungsfähig ist, der Auszubildende zu dem förderungswürdigen Personenkreis gehört und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind. Für den Auszubildenden bedeutet dies, dass ihm/ihr die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen [...]
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