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Anspruchsgrundlage für Unterhalt aus Billigkeitsgründen ist § 1576 BGB. Diese Vorschrift ist gegenüber den sonstigen nachehelichen Unterhaltsansprüchen der §§ 1570–1573 und 1575 BGB subsidiär (BGH, FamRZ 2003, 1734 m. Anm. Büttner, FamRZ 2003, 1830). Deshalb kommt § 1576 BGB nur dann in Betracht, wenn und soweit ein Unterhaltsanspruch nicht oder nur teilweise besteht (OLG Hamm, FamRZ 1996, 1417, 1418; BGH, FamRZ 1984, 361). § 1576 BGB gewährt Unterhalt aus Billigkeitsgründen nur dann, wenn von dem geschiedenen Ehegatten „aus sonstigen schwerwiegenden Gründen“ eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Es muss sich um Gründe handeln, die in ihrem Gewicht den in §§ 1570–1575 BGB genannten Gründen entsprechen (OLG Hamm, FamRZ 1999, 230, 232 li.Sp. unten). Sind die Voraussetzungen einer der Vorschriften der §§ 1570–1575 BGB nicht erfüllt, ist immer § 1576 BGB zu prüfen (BGH, FamRZ 1990, 496). Je länger die Ehescheidung zurückliegt, desto [...]
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