- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Bausparvertrag
Grundsätzlich dient die Einzahlung in einen Bausparvertrag der Vermögensbildung und ist daher regelmäßig unterhaltsrechtlich nicht relevant. Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten können Aufwendungen für eine Vermögensbildung grundsätzlich nicht zur Bedarfserhöhung führen und auf Seiten des Unterhaltspflichtigen führen sie ebenfalls nicht zur Reduzierung der Leistungsfähigkeit (so schon BGH, FamRZ 1980, 770). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfeprüfung (OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 1917). Die Aufwendungen für den Bausparvertrag sind vielmehr unterhaltsrechtlich neutral zu stellen, so dass auch Leistungen des Arbeitgebers, die für diese Vermögensbildung erbracht werden wie die vermögenswirksamen Leistungen, nicht mit in die Unterhaltsberechnung einfließen. Zu berücksichtigen sind die Aufwendungen für einen Bausparvertrag jedoch zumindest teilweise, wenn sie dem Aufbau einer [...]
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