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Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.

Der Begriff des Betreuungsunterhalts wird nicht nur beim Erwachsenenunterhalt im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen nach § 1570 BGB bzw. § 1615l BGB verwendet, sondern bezeichnet auch eine Form der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern. Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes setzt sich zusammen aus seinem Barbedarf, also der Sicherstellung der Lebensgrundlage, und dem Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung. Für die Deckung dieses Bedarfs haben beide Eltern einzustehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Eltern einem minderjährigen Kind nicht nur Unterhalt in Form von Geld oder Naturalien schulden, sondern auch Unterhalt in Form der Pflege und Erziehung, also der Betreuung. Die Unterhaltsleistung als Bar- oder als Betreuungsunterhalt ist dabei grundsätzlich gleichwertig (§ 1606 Abs. 3 BGB; so schon BVerfG, FamRZ 2003, 1821, 1823; BGH, FamRZ 1988, 1039, 1041 – siehe dazu auch Stichwort „Bar- und Betreuungsunterhalt“). Daraus folgt, dass bei [...]
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