- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Die Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII dient nach der gesetzlichen Regelung dazu, den blinden Menschen einen Ausgleich für die durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Hierbei handelt es sich sowohl um die Leistungen nach den Landesblindengesetzen als auch um Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI und um Leistungen aus der Pflegeversicherung. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI bei Pflegebedürftigen des Pflegegrads 2 mit 50 % und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 % des Pflegegeldes des Pflegegrads 3, höchstens jedoch mit 50 % des Betrags des Blindengeldes anzurechnen. Sinngemäß gilt dies auch für entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung sowie auf Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung für den Bezug der Leistung ist ein Verlust der Sehfähigkeit. [...]
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