- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat eine neue Definition des Begriffs Behinderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeführt und damit klargestellt, dass für die Frage, ob eine Behinderung vorliegt, nicht mehr allein auf ein Funktionsbeeinträchtigung abgestellt werden kann, sondern maßgeblich ist, inwieweit der Betroffene durch seine Einschränkung an der Teilhabe am Leben der Gesellschaft gehindert ist. Diese Beeinträchtigung soll nach Möglichkeit ausgeglichen oder zumindest gemindert werden durch die staatlichen Leistungen an Menschen mit besonderen Bedarfen, also mit Behinderungen. Die Regelung im SGB IX hat auch Auswirkungen auf die unterhaltsrechtliche Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt für ein behindertes Kind. Beim Verwandtenunterhalt ergibt sich der Bedarf und damit der angemessene Unterhalt aus § 1610 BGB, d.h., dass für die Höhe des Bedarfs die Lebensstellung des Bedürftigen maßgeblich ist (§ 1610 Abs. 1 BGB). Der Unterhaltsbedarf umfasst den gesamten [...]
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