- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
- Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB)
- Anstehende gesetzliche Änderungen
- Einfluss der Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils auf die Unterhaltsberechnung (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB)
- Erweiterter Umgang - der barunterhaltspflichtige Elternteil hat nicht die Wahl
- Wechselmodell
Bar- und Betreuungsunterhalt
Die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, die die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt betont, wurde eingeführt, um die Betreuungstätigkeit der – früher regelmäßig – Mütter aufzuwerten und sie den Barleistungen der Väter gleichzustellen. Grundsätzlich schulden beide Elternteile als gleichnahe Verwandte ihren Kindern nämlich in gleichem Umfang Unterhalt, weshalb sie bei minderjährigen Kindern nicht nur zur Deckung deren Barbedarfs, sondern auch zum Betreuungsunterhalt, also zur Pflege und Erziehung des Kindes, verpflichtet sind. Bei getrenntlebenden Eltern, die das Residenzmodell praktizieren, schuldet der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, den Unterhalt in Geld, sogenannter Barunterhalt, während der Elternteil, der das Kind in Obhut hat, seine Unterhaltsverpflichtung durch die erzieherische Einflussnahme und damit durch Betreuung erbringt. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 1606 Abs. 3 [...]
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