- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Bauherrenmodell
Bei dem echten Bauherrenmodell handelte es sich um eine der Vermögensanlageformen im Wohnungsbau, bei denen der Kapitalgeber Immobilieneigentum erwarb, aber nicht, um daraus Gewinne zu erzielen, sondern um Verluste zu produzieren, die dann mit hohen Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden konnten. Ziel war es, sowohl über die Einlagen (Kaufpreis) als auch über die Finanzierung so hohe steuerlich abzugsfähige Verluste zu generieren, dass durch die Steuerersparnis und eventuelle Mieteinkünfte eine Finanzierung der Immobilie erfolgte, ohne dass Eigenkapital eingesetzt werden musste. Um dieses Ziel zu erreichen, waren die erworbenen Immobilien überteuert mit der Folge, dass nach Auslaufen der steuerlichen Förderung bzw. bei verringerten Einkünften aus anderen Einkunftsarten erhebliche Verbindlichkeiten existierten, die auch durch Veräußerung der Immobilie nicht ausgeglichen werden konnten. Nachdem das Steuerrecht dahingehend geändert wurde, dass eine [...]
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