Anspruch auf Ausbildungsunterhalt (des volljährigen Kindes)
(>Ist das Kind privilegiert volljährig? / >Ausbildungsansprüche anderer Beteiligter)
Gesetzeslage:
"Der Unterhalt umfasst .. Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf .." (§ 1610 II BGB >Text).
Gegenseitige Pflichten:
-Schulden die Eltern die Finanzierung einer Ausbildung?
-Welche Obliegenheiten hat das Kind?
-Welche Bemühungen schuldet das Kind? (>Sanktionen)
-Informationspflicht des Kindes/ Darlegung
Welche Ausbildung ist ggf. zu finanzieren?
-Sind Umfang und Dauer hinzunehmen? (>Nach Abschluss bzw. Abbruch)
-Was umfasst der "Ausbildungsgang"?
(>Aufbauende Zweitausbildung/ Gestufte Ausbildung)
(>Fehlprognosen / >Sonstige Fälle)
-Studienwechsel/ Wechsel in andere Ausbildung
-Verzögerungen der Ausbildung / Pausen
-Wechsel des Studienorts/ Ausland
-"Parkstudium"/ Wartezeiten pp.
Wie ist der Unterhalt zu bemessen?
-Ist Eigeneinkommen des Kindes anzurechnen?
-Beginnt die eigene Lebensstellung?