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(>Grundsätze / >Wer haftet?) 1. Wessen Bedarf? Sie wären erhöhter Bedarf dessen, der ausgebildet wird, Leitlinien Köln 7/99 (11.). Mehrbedarf des Kindes, OLG Naumburg DRsp 2011/20991 = NJW 2012,623, OLG Brandenburg DRsp 2021/8869. 2. Wann kommt ein Anspruch auf gesonderten Ausgleich in Betracht? a. Grundsatz: Nur, soweit ein Anspruch auf die Durchführung dieser Ausbildung besteht. b. Hat G einen Anspruch auf Ausbildung? (a) Kind: Grds. nach § 1610 II BGB (dazu). (b) Ehegatte: Nachehelich ggf. nach § 1574 III BGB (dazu) bzw. § 1575 BGB (dazu), ferner bei einer im Trennungszeitpunkt laufenden Ausbildung (dazu). 3. Wären konkrete Aufwendungen gesondert zu erstatten? a. Kommt es auf Erforderlichkeit an? >Dazu. b. Bei Verzögerung der Ausbildung: Ggf. dennoch ja (dazu), soweit G seiner Pflicht zur Information von S nachkommt (dazu). c. Zu einzelnen Aufwendungen: (a) Anschaffungen für die Ausbildung: (aa) Grundsatz: Ja, OLG Frankfurt DRsp 1995/7548 LS = FamRZ 1995,631. [...]
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