(>Welche Ausbildung? / >Umfang und Dauer) (>§ 1610 im Kontext) 2. Welche Bemühungen schuldet das Kind? 1. Hat das Kind grds. Anspruch auf eine Berufs-Ausbildung? a. Gesetzeslage: "Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung" (§ 1610 II BGB). b. Bis wann kann eine Ausbildung begonnen werden? (a) Lebensalter: Es gibt keine feste Altersgrenze, aber ein Studium sollte spätestens mit 30 Jahren begonnen sein, OLG Stuttgart DRsp 1996/3402 = FamRZ 1996,181. Maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall (Zumutbarkeit für die Eltern), BGH DRsp 2011/2884 = NJW 2011,2884 = FamRZ 2011,1560 [17]. Ein Kind von 26 Jahren hat keinen Anspruch auf ein für die Eltern überraschendes Studium nach Ausübung eines erlernten Berufs, AG Büdingen NZFam 2016,78 K. Je älter das Kind ist (hier 26 J.), desto mehr kommt es darauf an, ob die [...]