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(>Grundsätze zur Zweitausbildung / >Ausbildungsgang i.e.S.) 3. Lehre>FH-Fälle / 4. Bachelor>Master / 5. Sonstige Fälle 1. Grundsätze: Eine Zweitausbildung gehört dann zum angemessenen Bedarf, wenn der zweite Ausbildungsgang einen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweist, insbesondere auf dem ersten aufbaut, vgl. BGH DRsp 1992/1855 = FamRZ 1989,853 = NJW 1989,2253. Sie müsste sich als einheitliche, aus mehreren Stufen bestehende Ausbildung darstellen, OLG Koblenz DRsp 2001/6788 = FamRZ 2001,852. Bei fachlicher Ergänzung und Weiterführung ist unterhaltsrechtlich ein einheitlicher Ausbildungsgang gegeben, BGH DRsp 1994/4109 = FamRZ 1990,149. Eine bestimmte Motivation (dass das Kind davon ausgeht, im erlernten Beruf keine Anstellung zu finden), ist nicht erforderlich, AG Weilburg DRsp 1998/16890 = FamRZ 1998,768. Zwischen den Ausbildungsberufen "Masseur und medizinischer Bademeister" und "Physiotherapeut" besteht ein enger sachlicher [...]
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