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(>Sonstige Pflichten des Kindes) 1. Welche Informationspflichten hat das Kind? a. Während des laufenden Studiums: (a) Was muss das Kind vorlegen? Die Eltern haben ein Informationsrecht (dazu), sie haben Anspruch auf Studiennachweise, BGH DRsp 1992/3281 = FamRZ 1987,470 = NJW 1987,1557, OLG Celle DRsp 1994/8498 LS = FamRZ 1980,914, OLG Hamm DRsp 2004/11878 = FamRZ 2005,60. Das Kind hat in regelmäßigen Abständen über den Fortgang zu unterrichten und Belege über Prüfungen und besuchte Veranstaltungen vorzulegen, OLG Köln FamRZ 2002,555. Im Studium müssen Belege über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Seminaren, Zwischenprüfungen etc. vorgelegt werden, OLG Brandenburg DRsp 2010/11123. In der Berufsausbildung sind keine Zwischenzeugnisse geschuldet, OLG Brandenburg DRsp 2010/11123. (b) Wenn dies nicht geschieht: Nach erfolgloser Aufforderung haben die Eltern hinsichtlich des Unterhalts ein Zurückbehaltungsrecht (dazu), BGH NJW 1987,3254, OLG Saarbrücken DRsp [...]
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