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(>Grundsätze zur Zweitausbildung) 1. Wenn sich objektive Hindernisse ergeben: Wenn der Beruf mit der erreichten Qualifikation nicht ausgeübt werden kann, weil z.B. gesundheitliche Hindernisse (dazu) oder sonstige bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbare Umstände auftreten: Ja, BGH FamRZ 1977,629 = NJW 1977,1474, OLG Bamberg DRsp 1998/10772 = FamRZ 1998,315 , BGH DRsp 2006/19028 = FamRZ 2006,1100 = NJW 2006,2984. 2. Wenn die Begabung falsch eingeschätzt wurde: a. Grundsätze: Wenn sich eine deutliche Fehleinschätzung der Begabung herausstellt: Ja, BGH DRsp 1994/4025 = FamRZ 1991,931 = NJW 1991,770, BGH DRsp 1994/3910 = FamRZ 1992,1407, OLG Brandenburg DRsp 2017/13905 = FamRZ 2017,1406. Wenn das Kind den Begabungsmangel von Anfang an kennt, aber die Ausbildung zu Ende führt, um Ärger zu vermeiden, genügt dies jedoch nicht, OLG Frankfurt DRsp 1998/2836 LS = FamRZ 1997,694. Ein Studienwechsel oder -abbruch nach dem 3. Semester begründet i.d.R. keinen Anspruch auf [...]
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