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(>Ausbildung zu einer höheren Qualifikation in derselben Berufssparte) (>§ 1610 im Kontext) 1. Um welche Fälle geht es hier? Wenn dem Kind bereits eine Ausbildung ermöglicht wurde und es nun eine Ausbildung zu einem zweiten, andersartigen Beruf anstrebt, Niepmann/Seiler[14.] R.373. Bei Scheitern der Erstausbildung: >Dazu. 2. Wann besteht grds. ein Anspruch? a. Grundsätze: In den folgenden Fällen ist grds. nur zu prüfen, ob den Eltern die Finanzierung der erweiterten Ausbildung wirtschaftlich zumutbar ist, BGH DRsp 1992/1855 = FamRZ 1989,853 = NJW 1989,2253. Eine Unzumutbarkeit für die Eltern kann sich allerdings auch daraus ergeben, dass das Kind bis zur Aufnahme der Zweitausbildung lange gewartet hat, BGH DRsp 2006/19028 = FamRZ 2006,1100 = NJW 2006,2984. b. Die grundlegenden Fälle: (a) Aufbauende Zweitausbildung (dazu), (b) Fehlprognosen (dazu), (c) Sonstige Ausnahmen (dazu). c. Beweislast: Für die Zumutbarkeit der Zweitausbildung trägt das Kind die [...]
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