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(>Erwerbsobliegenheit?) 2. Einzelne Verzögerungsgründe / 3. Sanktion bei Misserfolg? / 4. Wiederaufleben? 1. Welche konkreten Ausbildungsbemühungen schuldet grds. das Kind? a. Grundlagen: >Dazu. Verzögerungen bis zum allgemeinen Schulabschluss (auch schuldhafte) wirken sich danach nur dann anspruchshemmend aus, wenn sie Zweifel an der Eignung (dazu) für die angestrebte weitere Ausbildung begründen, OLG Brandenburg DRsp 2008/12910 = FamRZ 2008,177. Auf Wiederholungen von Schulklassen kommt es i.d.R. schon wegen damaliger Minderjährigkeit nicht an, OLG Saarbrücken DRsp 2013/18264. b. Beim Einstieg in die nachschulische Ausbildung: (a) Welcher Zeitrahmen darf stets ausgeschöpft werden? Nach Schulabgang muss die Ausbildung innerhalb einer angemessenen Phase der Orientierung begonnen werden, BGH DRsp 1998/4805 = FamRZ 1998,671 = NJW 1998,1555 (zur Prüfung, ob eine andere Ausbildung besser wäre, gilt eine weitere Orientierungsphase >dazu). Die Dauer dieser [...]
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