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(>Aufbauende Zweitausbildung) 1. Falls der Umweg von den Eltern zu vertreten ist: Durch einen Studienabbruch mit Fächerwechsel wird der Ausbildungsanspruch nicht verbraucht, wenn der Wechsel von den Eltern zu vertreten ist, insbesondere wenn das Kind von den Eltern in einen der Begabung nicht entsprechenden Studiengang gedrängt wurde (dazu) (vgl. § 1618a >Text, § 1631a >Text BGB), vgl. BGH DRsp 1995/2474 = FamRZ 1995,416 = NJW 1995,718. Gestörte häusliche Verhältnisse als Hintergrund eines Ausbildungswechsels erhöhen dessen Zumutbarkeit für S, BGH DRsp 2001/7815 = FamRZ 2001,757 = NJW 2001,2170, OLG Brandenburg DRsp 2017/13905 = FamRZ 2017,1406. 2. Ansonsten: a. Wenn zu Ausbildungsbeginn gewechselt wird: (a) In ein anderes Studium/ in andere Ausbildung: Dem Kind wird während der ersten 3 Semester eine "Orientierungsphase" zugebilligt (außerdem vor Beginn der Ausbildung >dazu), in der ein Fächerwechsel als solcher keine Verletzung der [...]
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