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(>Besteht überhaupt ein Anspruch auf Ausbildung?) 1. Welche Ausbildung kann gewählt werden? a. Grundsätze: Die Ausbildung muss tatsächlich die Perspektive eröffnen, dass sie dem Kind in Zukunft die eigenständige Finanzierung des Lebensunterhalts ermöglicht, OLG Naumburg DRsp 2002/6254 = FamRZ 2001,440, Strohal FPR 2008,332. Dass derzeit die Berufsaussichten für Absolventen schlecht sind, steht grds. nicht entgegen, Borth FPR 2008,341. b. Anforderungen: Vom Bedarf wird nur eine Ausbildung umfasst, die 1) Begabung und 2) Fähigkeiten und 3) Leistungswillen und 4) beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und 5) sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält, BGH DRsp 1992/1013 LS = FamRZ 1991,320. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht dem Grunde nach auch bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen - die sich nur über die Leistungsfähigkeit (dazu) auf die Höhe des Unterhalts auswirken -, sofern die Ausbildung nicht [...]
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