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(>Grundsätze zur Zweitausbildung) 1. Wenn das Kind in die erste Ausbildung gedrängt wurde: a. Von beiden Eltern: Eine Ausnahme vom Ausschluss einer Zweitausbildung gilt, wenn das Kind von den Eltern in eine unbefriedigende und der Begabung nicht entsprechende Ausbildung bzw. in einen entsprechenden Beruf gedrängt wurde (vgl. § 1618a >Text, § 1631a >Text BGB), BGH DRsp 1992/978 LS = FamRZ 1991,322, BGH DRsp 1995/2474 = FamRZ 1995,416 = NJW 1995,718, BGH DRsp 1992/1855 = FamRZ 1989,853 = NJW 1989,2253, BGH DRsp 1999/11192 = FamRZ 2000,420. b. Von einem Elternteil: Wenn die inadäquate Erstausbildung lediglich auf Drängen des einen Elternteils oder eines Dritten absolviert wurde, kann das Kind dies dem anderen Elternteil nicht entgegenhalten (denn diesem gegenüber hätte eine Obliegenheit zum Studienwechsel bestanden, nachdem das Kind die fehlende Neigung zum Erstberuf erkannt hat), OLG Frankfurt DRsp 1998/2836 LS = FamRZ 1997,694. 2. Wenn der künftige oder bisherige [...]
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