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(>§ 1610 im Kontext) 1. Bei Einverständnis der Eltern: Ein "Parkstudium" würde dann von § 1610 II BGB umfasst, aber das Kind hat die Obliegenheit, durch Jobs zu den Kosten beizutragen oder sich bereits intensiv auf das eigentlich beabsichtigte Studium vorzubereiten, OLG Frankfurt DRsp 1994/9712 LS = FamRZ 1990,789, OLG Celle FamRZ 1983,641. 2. Auch ohne Einverständnis? a. Wenn das Parkstudium für das Hauptstudium verwendbar ist: Soweit eine zügigere Durchführung des eigentlich beabsichtigten Studium gewährleistet wird, wird auch ein Parkstudium umfasst, OLG Celle FamRZ 1983,641, OLG Köln FamRZ 1981,810. Wenn für das angestrebte und für den Beruf unabdingbare Fach keine Zulassung vorliegt, besteht kein Anspruch auf ein "Teilstudium", welches nur Nebenfächer umfasst, selbst wenn eine vage Aussicht auf späteren Quereinstieg ins Hauptfach besteht, OLG Karlsruhe DRsp 2001/9493 = FamRZ 2001,851. b. Ansonsten: Ein Studium, welches nur zur [...]
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