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1. Bei Ortswechseln im Inland: Ein Wechsel des Ausbildungsorts ist grds. zulässig, jedenfalls wenn dadurch die Berufsaussichten verbessert werden, Oelkers FuR 1997,170. 2. Wenn ins Ausland gewechselt wird: Auslandssemester, die im Inland anerkannt werden, sind häufig zu empfehlen; die Eltern müssen dann für Mehrbedarf (dazu) aufkommen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, BGH DRsp 1994/3952 = FamRZ 1992,1064. Soweit ein Auslandssemester für die Ausbildung sinnvoll ist (hier bei Auslandsbezug des Studiengangs), ist auch eine hierdurch verlängerte Studiendauer grds. hinzunehmen, OLG Karlsruhe DRsp 2011/6092 = FamRZ 2011,1303. Mehrkosten für ein im Ausland zu absolvierendes Studium sind von den Eltern nur bei Zumutbarkeit zu finanzieren; dass der Besuch eines englischsprachigen Gymnasiums ermöglicht wurde, beinhaltet i.d.R. noch keinen Vertrauenstatbestand, KG DRsp 2013/6053. Auslandssemester sind nur bei Absprache oder bei Zumutbarkeit und sachlicher Begründung zu [...]
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