Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Erwerbsobliegenheit /  Hauptmenü )

Ausbildungsanspruch und Ausbildungspflicht

(Unt/439)
Autor: Brückel

Hat die Partei einen Anspruch auf Ermöglichung einer Ausbildung?

-Gegenüber den Eltern:

-Ist das Kind zur Ausbildung berechtigt? (Menü)

-Gegenüber einem Kind bzw. gegenüber dem Ehegatten:

-Wann kommt ein Anspruch auf Ausbildung in Betracht?

-Auf Erst- oder Zweitausbildung:

Ein Anspruch besteht, wenn die Ausbildung dem gemeinsamen Lebensplan vor Trennung entspricht, die Ausbildung planvoll betrieben wird und der Abschluss absehbar ist, BGH DRsp 1992/4381 = FamRZ 1985,782 = NJW 1985,1695. Eine erstmalige Berufsausbildung hat auch bei gesteigerter Obliegenheit (dazu) grds. Vorrang (>Dazu), OLG Hamm DRsp 2005/17788, OLG Brandenburg DRsp 2009/24712, BGH DRsp 2011/9719 = NJW 2011,1874 = FamRZ 2011,1041 [36], OLG München NJW 2012,3519 = FamRZ 2013,793. Dies gilt ggf. nicht, wenn S bereits mehrere Ausbildungen abgebrochen hat, OLG Hamm DRsp 2015/9258, OLG Köln DRsp 2022/6619 = FamRZ 2022,524. Für S gelten die Pflichten eines Kindes in der Ausbildung (dazu) entsprechend, auch bei Versagen, KG DRsp 2011/21886 = FamRZ 2011,1798. Das Interesse von S, eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, hat grds. hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurückzustehen, insbesondere wenn S bereits über eine Berufssausbildung verfügt, OLG Brandenburg DRsp 2023/8367.

-Auf Weiterbildung/ Umschulung: >Dazu

-Zweifelsfälle:

-Hat G einen Anspruch?

-Nach §§ 1575, 1578 II BGB  

-Nach § 1574 III BGB  

-Hat S einen Anspruch?

-Auch im Mangelfall?

Hat sie eine Verpflichtung zur Ausbildung?

-Besteht eine Ausbildungs-Obliegenheit?