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(>Einbeziehung von aufbauender Zweitausbildung?) 3. Auch vorbereitende Lehrgänge o.ä. 1. Wie lange besteht ein Ausbildungsanspruch? a. Grundsätze: Ausbildungsunterhalt wird grds. mindestens bis zum Abschluss der Regelschule geschuldet, OLG Köln DRsp 2004/20194. Der Ausbildungsunterhalt umfasst den gesamten Ausbildungsgang, BGH DRsp 1999/11192 = FamRZ 2000,420. Der Monat der Abschlussprüfung wird noch umfasst, OLG Brandenburg DRsp 2007/1419 = FamRZ 2006,1782. b. Wenn die Ausbildung andauert: (a) Grundsatz: Wenn das Kind bei Aufnahme der Ausbildung (dazu) einen Unterhaltsanspruch hat, dauert dieser jedenfalls bis zu dessen frühestmöglichem Abschluss, BGH DRsp 1994/4109 = FamRZ 1990,149. Ob das Kind noch privilegiert i.S.v. § 1603 II 2 BGB ist (dazu), ist hier unerheblich, KG DRsp 2017/7353 = FamRZ 2017,1930. (b) Bei Verzögerungen: >Dazu. c. Nach Beendigung der Ausbildung: Ausbildungsunterhalt wird nicht mehr geschuldet, allenfalls Unterhalt für eine Übergangszeit der [...]
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