- Allgemeines
- Anwendungsbereich der 4. KH-Richtlinie
- Zusätzliche Regulierungsmöglichkeit durch die 4. KH-Richtlinie
- Keine Änderung des materiellen Haftungsrechts
- Nur außergerichtliche Regulierung; kein zusätzlicher Gerichtsstand im Inland
- Auskunftsstelle
- Anspruchsteller
- Unfallort
- Schädigendes Fahrzeug
- Nicht versichertes Schädigerfahrzeug
- Nicht zu ermittelndes Schädigerfahrzeug
- Regulierungsbeauftragter
- Bearbeitungsfrist
- Sanktionen bei Fristversäumnis
- Strafzinsen
- Weitere Sanktionen, vor allem Beschwerde
- Entschädigungsstelle
- EU-Richtlinien
Ihrer Zielrichtung entsprechend greifen 4. KH-Richtlinie und Umsetzung nur dann, wenn sich der Unfall im Ausland, also nicht im Wohnsitzstaat des Geschädigten ereignet hat. Weitere Voraussetzung ist aber auch, dass sich der Unfall nicht in einem beliebigen anderen Staat, sondern einem Vertragsstaat ereignet hat. Hat sich der Unfall in einem Grüne-Karte-Staat, z.B. in der Schweiz ereignet, muss eine weitere Voraussetzung erfüllt sein: Das schädigende Fahrzeug muss sowohl in einem Mitgliedstaat der EU als auch in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR versichert sein und zusätzlich dort auch seinen gewöhnlichen Standort haben, § 12a Abs. 4 [...]
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