- Allgemeines
- Anwendungsbereich der 4. KH-Richtlinie
- Zusätzliche Regulierungsmöglichkeit durch die 4. KH-Richtlinie
- Keine Änderung des materiellen Haftungsrechts
- Nur außergerichtliche Regulierung; kein zusätzlicher Gerichtsstand im Inland
- Auskunftsstelle
- Anspruchsteller
- Unfallort
- Schädigendes Fahrzeug
- Nicht versichertes Schädigerfahrzeug
- Nicht zu ermittelndes Schädigerfahrzeug
- Regulierungsbeauftragter
- Bearbeitungsfrist
- Sanktionen bei Fristversäumnis
- Strafzinsen
- Weitere Sanktionen, vor allem Beschwerde
- Entschädigungsstelle
- EU-Richtlinien
Die 4. KH-Richtlinie erfasst zunächst die Mitgliedstaaten der EU. Darüber hinaus haben die Staaten des EWR am 31.01.2001 beschlossen, dass die 4. KH-Richtlinie auch in folgenden Staaten Anwendung findet: Island, das Fürstentum Liechtenstein und [...]
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